Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2015/2016 in Höhe von € 120,-- zu gewähren. Der Heizkostenzuschuss soll beim zuständigen Gemeindeamt am Hauptwohnsitz der Betroffenen beantragt und geprüft werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung. Den Heizkostenzuschuss sollen erhalten:
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichzulagenrichtsatz nicht übersteigt
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Der Zuschuss ist also Einkommensabhängig. Als anrechenbares Einkommen gelten alle Einkünfte (auch Alimente und Waisenpensionen)
- des mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) und der Kinder
- aller sonstigen mit der antragstellenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wenn ein wirtschaftlich gemeinsam geführter Haushalt vorliegt.
Beispiel: Erwachsener, erwerbstätiger Sohn lebt mit seiner Mutter, die Mindestpensionistin ist, im gemeinsamen Haushalt. Bruttoeinkommensgrenze ist der geltende Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG), der für Alleinstehende € 872,31, für Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 1.307,89, zuzüglich € 134,59 für jedes Kind beträgt. Das Einkommen muss nachgewiesen werden durch: Pensionsbescheid oder Pensionsabschnitt, Bestätigung über Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe usw. Anträge müssen bis spätestens 30. März 2016 im Gemeindeamt einlagen (Formulare liegen auf). Nehmen Sie bitte die entsprechenden Einkommensnachweise mit. Weiters ist Ihre Bankverbindung notwendig.